Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 1, Art. 61 Abs. 2 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 in Kraft. Aufgrund dieser Vorschrift ist zum 1.1.2005 die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) v. 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) erlassen worden, die zum 1.10.2005 durch Verordnung v. 22.8.2005 (BGBl. I S. 2499) geändert wurde. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurde Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2006 aufgehoben und im ehemaligen Satz 1 die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" in "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) angefügt. Die Regelung ist Grundlage für die Unbilligkeitsverordnung v. 14.4.2008 (BGBl. I S. 734).

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch alle Absätze durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden, und zwar Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2011 (Anfügung von Abs. 1 Nr. 4) und die Abs. 2 und 3 zum 1.4.2011.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde zum 1.1.2023 in "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld" (Bürgergeld-Verordnung) umbenannt.

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