Rz. 147

Abs. 6 vermeidet, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende trotz freigestellten Vermögens in der Karenzzeit in Anspruch genommen werden, obwohl die Bedarfe aus diesem Vermögen bestritten werden könnten. In diesen Fällen sollen die Regelungen zur Karenzzeit nicht gelten, die Möglichkeit der Deckung der Bedarfe wird anhand der Vermögensregelungen in § 12 ohne die Einräumung einer Karenzzeit und damit einhergehender Vergünstigungen geprüft.

 

Rz. 148

Das Gesetz bestimmt dafür die Fälle, in denen im Ergebnis Leistungen als Bürgergeld nur für einen Monat zu erbringen sind. Zur Feststellung dieser Voraussetzung ist nicht nur eine Vermögensprüfung, sondern auch eine Einkommensprüfung durchzuführen. Dabei darf zunächst eine Karenzzeit berücksichtigt werden. Stellt sich danach heraus, dass nur eine Leistung zu erbringen ist, die maximal die volle Leistung für den Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft umfasst, ist derselbe Fall ohne Karenzzeit und ihre Vergünstigungen zu prüfen. Dafür genügt es, wenn für einen Monat auch nur noch ein minimaler Leistungsbetrag für die Bedarfsgemeinschaft verbleibt. Umgekehrt ist der sich aus der Regelprüfung ohne Karenzzeit errechnete Leistungsbetrag auch tatsächlich zu erbringen. Abs. 6 vermeidet also nur, dass die Freistellungen wegen der Karenzzeit dazu führen können, dass die Jobcenter deshalb auch Leistungen für einen Bedarfszeitraum ganz oder teilweise erbringen müssen.

 

Rz. 148a

Durch die Verweisung in Abs. 6 Satz 3 auf Abs. 4 Satz 5 mit Wirkung zum 1.1.2024 wird klargestellt, dass für das Leistungsverfahren dieselben Regelungen gelten wie für alle anderen Fallgestaltungen. Von dieser im Grunde der Vereinfachung des Verfahrens dienenden Regelung wird das Jobcenter im Regelfall nur Gebrauch machen, wenn sich Unplausibilitäten bei den Angaben zum Vermögen ergeben sollten. Bei der Rechtsänderung handelt es sich um eine Korrektur eines Redaktionsversehens aus dem Bürgergeld-Gesetz. Der Verweis dient dem Zweck, zu regeln, dass die Auskunft nach § 12 Abs. 6 Satz 2 durch eine Selbstauskunft zu unterlegen ist. Die Selbstauskunft ist in § 12 Abs. 4 Satz 5 geregelt. Der Verweis war daher anzupassen (vgl. BT-Drs. 20/8344).

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