Rz. 103

Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften sind Leistungsberechnungen für jede Person nach dem für sie maßgebenden Gesetz durchzuführen (SGB II und SGB XII). Besonderheiten gemischter Bedarfsgemeinschaften sind über die Härtefallregelung des § 90 SGB XII zu berücksichtigen. Es ist nicht darüber zu entscheiden, welcher gemeinsame Freibetrag nach dem Recht des SGB II gelten würde. Freibeträge nach dem SGB II müssen auch im Rahmen der Härtefallregelung nach dem SGB XII verbleiben (BSG, Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 13/11 R). Die Höhe der geschützten Beträge nach dem SGB XII bestimmt sich nach § 96 SGB XII und der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, auch für die Leistungen bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel des SGB XII). Die VO schützt lediglich einen gemeinsamen Vermögensgesamtwert des Ehepaares, wenn beide Ehegatten das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die gemischte Bedarfsgemeinschaft (weil ein Ehegatte als erwerbsfähige Person dem SGB II mit höheren Freibeträgen unterworfen ist) ändert daran nichts. Im entschiedenen Verfahren lag ein Härtefall vor, weil nach § 12 Abs. 2 Satz 1 a. F. i. V. m. § 65 Abs. 5 a. F.ein höherer Freibetrag galt. Dies ist im Rahmen der Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII für den maßgebenden Ehepartner zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die gemischte Bedarfsgemeinschaft an der Eigenschaft der Bedarfsgemeinschaft nichts ändert.

 

Rz. 104

Die Orientierung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer ist kein geeigneter Maßstab, um grundsicherungsrechtlich Schonvermögen zu bestimmen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.1.2021, L 7 AS 5/21 B ER). Vielmehr kann demnach in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein Vermögen erst dann als erheblich angesehen werden, wenn es so deutlich oberhalb der Vermögensfreigrenzen des SGB II liegt, dass für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist.

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