Rz. 20

Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit kann in Fällen verwertbaren Vermögens zunächst der Wert aller verwertbaren Vermögensgegenstände ermittelt und dem Grundfreibetrag (Abs. 2 Nr. 1, 1a) gegenübergestellt werden. Möglicherweise bietet es sich an, die Frage der Verwertbarkeit auch erst dann zu prüfen, wenn Vermögensgegenstände auch nach Prüfung der Abs. 3 und 2 noch ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind. Ist übersteigendes Vermögen vorhanden, ist zu prüfen, ob einzelne Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben können (Freibetrag nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Ausschluss der Berücksichtigung nach Abs. 3). Ist auch dann noch zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden, ist abschließend zu prüfen, ob eine Verwertung aufgrund offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit oder besonderer Härte unzumutbar ist. Eine eindeutige Empfehlung kann nicht gegeben werden, es kann effizienter sein, den Wert von Vermögensgegenständen (als Verkehrswert) nur dann zu ermitteln, wenn gewiss ist, dass diese auch zu berücksichtigen sind. Fest steht lediglich, dass Sachen und Rechte zunächst zutreffend dem Vermögen nach § 12 Abs. 1 und 2 zugeordnet werden müssen, danach die Verwertbarkeit zu beurteilen ist und zuletzt die Zumutbarkeit der Verwertung. Bei der Frage, ob in diesem Zusammenhang Vermögen wiederholt zu berücksichtigen ist, darf nicht einheitlich vorgegangen werden.

 

Rz. 21

Für jeden Tag, für den Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden kann, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gewährt werden. Daraus ist entsprechend den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu errechnen, für welchen Zeitraum in 1/30 Monaten Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Hierbei können sowohl eine vorausschauende wie auch eine rückschauende Betrachtung angezeigt sein. Karenzzeiten, während der Vermögen noch nicht berücksichtigt wird, z. B. in Bezug auf das Vermögen nach Eheschließung mit einem Partner, werden nicht eingeräumt. Vermögen ist auch nicht deshalb von einer Berücksichtigung ausgenommen, weil es für zukünftige Forderungen zurückgelegt worden ist, etwa für eine erwartete Steuernachzahlung aufgrund eines zukünftigen Steuerbescheides. Der Leistungsberechtigte ist hinsichtlich der Form der Verwertung frei, soweit dadurch sein Bedarf – real oder fiktiv – gedeckt wird. Bestehen insoweit Unterschiede, berücksichtigt die Grundsicherungsstelle die Verwertungsform, durch die der Bedarf (nachhaltiger) gedeckt werden kann. Eine Anrechnung von Vermögen auf den Hilfebedarf ist erst zulässig, wenn das Vermögen zufließt, sie ist auch nicht rückwirkend für den ersten Tag des Kalendermonats zulässig, in dem das Vermögen an einem späteren Tag zufließt, weil es anders als beim Einkommen an einer abweichenden gesetzlichen Regelung über einen normativen Zuflusszeitpunkt fehle (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.6.2013, L 5 AS 309/09).

 

Rz. 22

Verwertbares Vermögen gilt nach seiner Berücksichtigung als verbraucht, auch wenn es tatsächlich nicht verwertet wurde und noch vorhanden ist. Dieser Status wird jedoch mit dem Ende der Leistungsberechtigung obsolet. Bei erneuter Antragstellung auf Leistungen darf die Verwertung des Vermögens erneut gefordert werden. Es obliegt ggf. dem Antragsteller, den Verbrauch des zugeflossenen Vermögens darzulegen und nachzuweisen. Dies beschränkt sich nicht auf Fälle des vorzeitigen Verbrauchs von zu berücksichtigendem Vermögen. Diese Rechtsproblematik ist in der Vergangenheit im Recht der Sozialhilfe und im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht einheitlich gehandhabt worden. Zugrunde liegt der Subsidiaritätsgedanke beider Leistungen. Er war in der Vergangenheit bei der Sozialhilfe stärker ausgeprägt als bei der Arbeitslosenhilfe. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die Grundsicherung auf Sozialhilfeniveau nahe legt, den strengeren Maßstab der Sozialhilfe bei der Beurteilung der Frage anzulegen, ob nach Ablauf des Zeitraumes der Berücksichtigung von Vermögen noch vorhandenes Vermögen erneut zu berücksichtigen ist. Das gilt auch für die seit dem 1.8.2016 verlängerten Regel-Bewilligungszeiträume nach § 41 Abs. 3 Satz 1. Im Rahmen von Bewilligungsentscheidungen ist zu berücksichtigendes und tatsächlich noch nicht verbrauchtes Vermögen auf die Leistungen anzurechnen. Einen fiktiven Vermögensverbrauch müssen die Jobcenter nicht prüfen (BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 14/08 B). Bei dieser vorausschauenden Betrachtung kann es dazu kommen, dass noch vorhandenes Vermögen erneut zu berücksichtigen ist, obwohl es in einem früheren Bewilligungszeitraum bereits einmal der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit entgegengehalten worden ist. Ein Darlehen soll nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht mehr für einen weiteren Bewilligungszeitraum nach § 24 Abs. 5 gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger keine Verwertungsbemühungen im abgelaufenen Bewilligungszeitraum unternommen hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.3.2016, L 19 AS 1272/15). Allein aufgrun...

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