Rz. 71

Abs. 2 Satz 3, 4 a. F. stellte steuerliche Freibeträge nach einigen konkret in Bezug genommenen Vorschriften des § 3 EStG, nämlich bestimmte Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, auch von der Berücksichtigung als Einkommen beim früheren Alg II bzw. Sozialgeld frei. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 mit einem Jahresbetrag von 3.000,00 EUR zur Freistellung von der Berücksichtigung beim Bürgergeld übernommen. Infolgedessen wurde Abs. 2 Satz 3, 4 mit Wirkung zum 1.7.2023 durch das 12. SGB II-ÄndG aufgehoben.

 

Rz. 72-85

(unbesetzt)

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