2.1 Einordnung der Vorschrift

 

Rz. 2f

Die Vorschrift ist die einzige Vorschrift des Sechsten Kapitels. Mit ihrer Einfügung mit Wirkung zum 25.7.2017 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften wurde das Sechste Kapitel neu gefasst.

 

Rz. 2g

Früher umfasste das Sechste Kapitel die §§ 183 bis 279a.

Die §§ 183 bis 189a in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung enthielten die Regelungen zum Insolvenzgeld (Viertes Kapitel, Achter Abschnitt, Sechster Unterabschnitt a. F.). Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in die §§ 165 bis 172 überführt worden.

Die §§ 207 bis 208 in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung enthielten die Ergänzenden Regelungen zur Sozialversicherung bei Entgeltersatzleistungen (Viertes Kapitel, Achter Abschnitt, Achter Unterabschnitt a. F.). Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in die §§ 173 bis 175 überführt worden.

Die §§ 209 bis 216 a. F. enthielten die Regelungen zur Winterbauförderung (Viertes Kapitel, Neunter Abschnitt a. F.). Diese Regelungen sind bereits zum 1.4.2006 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) aufgehoben worden. Noch mögliche Winterbauleistungen waren seither bis zum 31.3.2012 in den §§ 175, 175a geregelt. Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in die §§ 101 bis 102 überführt worden.

Die §§ 216a bis 216b in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung enthielten die Regelungen zu den Transferleistungen (Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld, Viertes Kapitel, Zehnter Abschnitt a. F.). Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in die §§ 110 bis 111 überführt worden.

Die §§ 217 bis 239 in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung bildeten das Fünfte Kapitel über die Leistungen an Arbeitgeber. Die §§ 217 bis 222 in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung enthielten die Regelungen zu den Eingliederungszuschüssen (Fünftes Kapitel, Erster Abschnitt, Erster Unterabschnitt a. F.). Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in die §§ 88 bis 91 überführt worden. Die §§ 223 bis 224 in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung enthielten die Regelungen zum Eingliederungsgutschein für ältere Arbeitnehmer (Fünftes Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt a. F.). Die Regelungen sind seit dem 1.4.2012 in den allgemeinen Regelungen über den Eingliederungszuschuss (§§ 88 bis 91) aufgegangen.

§ 235a a. F. über Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen wurden zum 1.4.2012 (zusammen mit § 236 a. F.) nach § 73 überführt. § 235b a. F. zur Einstiegsqualifizierung wurde zum 1.4.2012 nach § 54a überführt. § 235c a. F. über die Förderung der beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde zum 1.4.2012 nach § 81 Abs. 5 überführt und damit in die originäre Förderung der beruflichen Weiterbildung aufgenommen (vgl. zwischenzeitlich § 82).

§ 236 a. F. zur Förderung der Ausbildung behinderter Menschen wurde (zusammen mit § 235a a. F.) nach § 73 überführt. Die §§ 237, 238 a. F. zu Arbeitshilfen für und die Probebeschäftigung von behinderten Menschen wurde nach § 46 überführt.

Die übrigen Vorschriften wurden nicht überführt. Die §§ 240 bis 279a waren bereits zuvor weggefallen.

2.2 Vergabespezifisches Mindestentgelt

 

Rz. 3

Die Vorschrift ergänzt die in § 7 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 8 AEntG bestehende Möglichkeit, für die Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben.

Seit dem 1.1.2018 war für Beschäftigte in der nach dem SGB II bzw. dem SGB III geförderten Aus- und Weiterbildung im gesamten Bundesgebiet (erstmals) ein Mindestlohn von 15,26 EUR je Stunde allgemeinverbindlich vorgeschrieben. Dies war der zu diesem Zeitpunkt höchste bundesweit geltende Branchen-Mindestlohn. Bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden entspricht er einem monatlichen Gehalt zwischen 2.550,00 und 2.600,00 EUR (brutto). Die Regelung wurde am 7.12.2017 infolge der im Mai 2017 zwischen der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) als Arbeitgeberverband sowie den Gewerkschaften ver.di und GEW erzielten Einigung in einer Rechtsverordnung des BMAS erlassen. Diese ist bis Ende des laufenden Jahres gültig. Somit muss, wenn die Allgemeinverbindlichkeit längerfristig gewahrt bleiben soll, in 2018 ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemeinverbindlich erklärt werden (vgl. dazu die entsprechende Verordnung des BMAS v. 27.3.2019). Der Mindestlohn gilt aber nur dort, wo nicht bereits für Arbeitnehmer aufgrund weitergehender Regelungen oder Vereinbarungen günstigere Arbeitsbedingungen maßgebend sind. Ausgenommen von der Regelung sind schon danach Praktikanten einerseits und andererseits auch Beschäftigte bei Trägern, deren Geschäftsfeld nicht überwiegend in der Erbringung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen liegt, und in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Allgemein wird angenommen, dass ca. 30.000 Pädagogen den Branchen-Mindestlohn erhalten.

Nicht alle Tr...

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