Rz. 2

In den §§ 252 und 253 a. F. war bis zum 1.1.2009 eine institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen vorgesehen. Danach konnte die Bundesagentur für Arbeit Träger von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung fördern, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Das Gesetz eröffnete die Förderung von Jugendwohnheimen, wenn hierdurch Berufsanwärter Berufsausbildungsmöglichkeiten erschlossen und freie Ausbildungsplätze besetzt werden können, für die am Bedarfsort selbst oder in der näheren Umgebung keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen.

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) sind die §§ 252 und 253 mit Wirkung zum 1.1.2009 gestrichen worden. Begründet wurde die Streichung mit dem Argument, die Förderung von Jugendwohnheimen bringe nur geringen Nutzen. Nach einer Antwort der Bundesregierung aus dem Jahr 2008 wurde seit dem Jahr 2003 für die Förderung von Jugendwohnheimen nach den §§ 252 und 253 a. F. keine Darlehen oder Zuschüsse erbracht.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die institutionelle Förderung von Jugendwohnheimen ab dem 1.4.2012 wieder möglich. In § 80b ist die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Von dieser Anordnungsermächtigung hat die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung des Verwaltungsrates zur Förderung von Jugendwohnheimen vom 13.7.2012 (ANBA 08/2012 S. 3), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsanordnung v. 14.12.2017 (ANBA 03/2018 S. 4), Gebrauch gemacht.

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