Rz. 2
§ 458 enthält eine Übergangsregelung zum neu ab 1.4.2024 eingeführten Mobilitätszuschuss nach § 73a. Den Mobilitätszuschuss kann demnach auch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 73a ein Auszubildender im ersten Jahr der förderungsfähigen Berufsausbildung nicht erhalten, wenn diese vor dem 1.4.2024 begonnen hat.
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