Rz. 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 ist mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst worden. Bis zum 30.6.2020 beschränkte sich die Vorschrift darauf, Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen den Beschäftigten zur Berufsausbildung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 (versicherungspflichtig Beschäftigten) gleichzustellen. Die Neufassung der Vorschrift nimmt diese beiden Varianten als § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 auf. Die inhaltliche Neuregelung i. S. einer Erweiterung der Versicherungspflicht ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 enthalten. Danach stehen Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), einem Beschäftigten zur Berufsausbildung als versicherungspflichtig Beschäftigter gleich.

 

Rz. 5

Die Bedeutung der Neuregelung, die sich unmittelbar auch auf die Übergangsregelung auswirkt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Ausbildungen im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich werden demnach oftmals als sog. praxisintegrierte Ausbildungen angeboten. Dabei werden Abschnitte schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten verknüpft. Die entsprechenden Ausbildungsgänge sind sehr unterschiedlich organisiert, teilweise im regelmäßigen Wechsel von Abschnitten des schulischen Unterrichts mit betrieblichen Ausbildungsabschnitten, teilweise mit entsprechenden längeren Blockphasen. Ob eine entsprechende Ausbildung als betriebliche Berufsausbildung Sozialversicherungspflicht begründet, richtete sich bisher nach der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall und war nicht einheitlich geregelt. Von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung, die keine Sozialversicherungspflicht begründete, wurde demnach ausgegangen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt wurden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellten. Der demografische Wandel führt zu einer verstärkten Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich. Regelungsziel des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist daher, die Berufsausbildung in diesem Bereich attraktiver zu machen, indem der soziale Schutz während der Ausbildung verbessert wird. Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während Phasen der schulischen Ausbildung besteht. Für Auszubildende in der zum 1.1.2020 eingeführten beruflichen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sieht die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Pflegeberufegesetz anknüpfend an die bisherige Rechtslage nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz ebenfalls ausdrücklich eine Versicherungspflicht vor. Hieraus ergibt sich das Bedürfnis, für Ausbildungen der beschriebenen Art keine Übergangsregelung vorzusehen, für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, die alte Rechtslage festzuschreiben, sondern vielmehr Möglichkeiten der Bewirkung des Eintritts von Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung aufzuzeigen.

 

Rz. 6

Die Regelung über die Sozialversicherungspflicht in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gilt grundsätzlich nur für Ausbildungen, die nach dem Inkrafttreten der Regelung am 1.7.2020 begonnen werden. Sie soll mit Rückwirkung auch für Ausbildungen gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, wenn für diese bereits Beiträge gezahlt worden sind. Soweit für im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.7.2020 laufende Ausbildungen keine Beiträge gezahlt worden sind, beginnt die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Beitragszahlung, so die Gesetzesbegründung für die Übergangsregelung, wenn diese mit Zustimmung des Teilnehmers erfolgt.

 

Rz. 7

Satz 1 bestätigt den Grundsatz für Übergangsregelungen mit der Festlegung, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 grundsätzlich nur auf Ausbildungen anzuwenden ist, die frühestens am 1.7.2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden bereits Beiträge zur Arbeitsförderung im Rahmen des Sozialversicherungsbeitrags gezahlt, gilt nach Satz 2 Nr. 1 § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ab Beginn der Beitragszahlung. Satz 2 Nr. 2 greift den anderen Fall auf, in dem noch keine Beiträge gezahlt wurden. Dann gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung Teilnehmers Beiträge zahlt. In diesen Fällen verzichtet der Teilnehmer auf die Versicherungsfreiheit zur Arbeitsförderung für die Restlaufzeit der Ausbildung.

 

Rz. 8

Mit Wirkung zum 1.1.2023 tritt eine redaktionelle Folgeänderung in Kraft...

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