Rz. 3

Gesetzestechnisch besteht § 451 ab 1.7.2020 nur aus der Regelung über die Versicherungspflicht von praxisintegrierten Ausbildungen. Am 1.1.2023 wird die Vorschrift zum Abs. 1. Die ursprünglich im Entwurf des § 451 enthaltene Übergangsvorschrift zu Bescheinigungspflichten und darauf bezogene Bußgeldvorschriften wird zu diesem Zeitpunkt als Abs. 2 angefügt. Die Vorschrift ist dazu insgesamt neu gefasst worden. Diese Technik berücksichtigt die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens.

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