Rz. 2

Durch die Regelung wird die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge sowie weiterer Anpassungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld ab dem 1.8.2019 und die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ab dem 1.8.2020 sowie ab 1.8.2021 auch für die laufenden Bewilligungen vorgesehen.

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