2.1 Ansprüche auf originäre Alhi im vierten Quartal 1999

2.1.1 Bestandsschutz für den Alhi-Bezug

 

Rz. 3

Hat der Betroffene für mindestens einen Tag im vierten Quartal 1999 eine Anspruch auf originäre Alhi gehabt, kann er die Leistung bis längstens zum 31.3.2000 beziehen, soweit die Anspruchsdauer des (abgeschafften) § 197 nicht ausgeschöpft ist. War die originäre Alhi über den 31.3.2000 hinaus bewilligt, ist der Bewilligungsbescheid mit Wirkung zum 1.4.2000 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben.

2.1.2 Förderungsrechtliche Übergangsvorschrift

 

Rz. 4

Hat der Betroffene für mindestens einen Tag im vierten Quartal 1999 einen Anspruch auf originäre Alhi gehabt und eine geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.3.2000 begonnen, gelten für ihn bis zum Maßnahmeende die in Abs. 1 Satz 2 abschließend aufgezählten Förderungsvorschriften der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung weiter.

2.2 Sonderregelung für Auslandsaufenthalte

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 können Arbeitslose nach einer im Vertrauen auf das bis zum 31.12.1999 geltende Recht aufgenommenen Auslandsbeschäftigung auch nach dem 31.12.1999 einen Anspruch auf originäre Alhi gemäß § 191 Abs. 4 i.V.m. § 191 Abs. 1 Nr. 2 (a.F.) SGB III haben. So kann ein Anspruch auf originäre Alhi auch noch nach dem 1.1.2000 neu entstehen und originäre Alhi auch nach dem 31.3.2000 im Rahmen des bisherigen § 197 für bis zu 12 Monate gewährt werden.

 

Rz. 6

War der Anspruch dagegen bereits vor dem 1.1.2000 entstanden, gilt die Auslauffrist des Abs. 1 Satz 1.

2.3 Rechtslage ab 2005

 

Rz. 7

Die Aufhebung der Vorschrift ab 2005 bedeutet, dass auch im Falle von Auslandsbeschäftigung der Arbeitslose nach Rückkehr nicht mehr auf die Alhi, sondern auf die Grundsicherung nach dem SGB II zurückgreifen muss. Im Übrigen hat die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr.

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