§ 423 Arbeitslosengeld

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes (EEÄndG) vom 24.3.1999 (BGBl. I S.396) mit Wirkung vom 1.4.1999 aufgehoben.

Die Regelung berücksichtigte den Eigentumsschutz nach Artikel 14 des GG. Bei Änderungen dieses Gesetzbuches waren für Arbeitnehmer, die innerhalb einer fiktiven Rahmenfrist bereits 12 Monate unter Geltung des bisherigen Rechts in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, grundsätzlich diese Regelungen maßgebend. Die verallgemeinernde Übergangsvorschrift ließ unberücksichtigt, dass für begünstigende Neuregelungen sofortige volle Wirksamkeit politisch erwünscht sein kann. Es bedurfte daher der Aufhebung der Vorschrift.

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