Rz. 5

Die weitere Auszahlung von laufenden Leistungen auf das Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist daran geknüpft, dass Leistungsbezug und Auszahlung auf das ausländische Konto bereits vor dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 vorlagen. Trifft das zu, werden die Leistungen auch weiterhin kostenfrei auf das ausländische Konto überwiesen.

 

Rz. 6

Einmalige Leistungen werden von § 421e nicht erfasst.

 

Rz. 7

Auf ein anderes Konto gegenüber Auszahlungen in 2020 wird nicht kostenfrei geleistet. Ebenso endet die Begünstigung mit dem Ende des Leistungsbezuges. Das gilt auch dann, wenn noch eine Restanspruchsdauer aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleibt.

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