Rz. 4

Für witterungsbedingt ausfallende Mehrarbeitsstunden kann Zuschuss-Wintergeld nicht gezahlt werden. Übersteigt die betriebliche Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraumes die tarifliche Arbeitszeit, kann das Zuschuss-Wintergeld - bei nachgehender Betrachtung und Prüfung durch die Agentur für Arbeit - für über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehenden witterungsbedingten Ausfallstunden nur beansprucht werden, soweit ein Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes tatsächlich erfolgt.

 

Rz. 5

Abs. 1 Buchst. b will die tarifvertragliche Arbeitszeitflexibilisierung fördern. Dies zeigt sich einerseits in der Begrenzung des Zuschuss-Wintergeldes auf den tarifvertraglichen Rahmen von Guthabenstunden, mit der sich der Gesetzgeber einmal mehr den Interessen der Tarifvertragsparteien unterwirft. Andererseits liegt der Förderungsansatz nicht allein bei Umlageeinsparungen für Arbeitgeber zur Finanzierung der nicht zu erbringenden Winterausfallgeld-Vorausleistung, sondern auch bei den Verdiensten der Arbeitnehmer. Der dem Grunde nach vernünftige Fördergrundsatz bewirkt allerdings einen über das Arbeitsentgelt hinausgehenden Verdienst für die Bauarbeiter, der nur noch mit pauschalem Aufwendungsersatz begründet werden kann. Bei mehr als 100 eingesetzten Guthabenstunden profitiert neben dem Arbeitgeber (Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind von ihm allein zu tragen, vgl. auch § 214a) auch der Beitragszahler zur Arbeitsförderung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer), weil insoweit kein Winterausfallgeld gezahlt werden muss. Dennoch erscheint die Regelung insgesamt für den Arbeitnehmer weniger günstig, weil er in den Sommermonaten den Preis für sein Wintereinkommen zahlen muss.

 

Rz. 6

Zutreffend hat der Gesetzgeber den Förderungszeitraum auf die Schlechtwetterzeit vom 1.11. bis 31.3. festgelegt und damit Identität mit dem Förderungszeitraum für das WAG hergestellt.

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