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Das Arbeitsamt muss die übergegangenen Ansprüche für den Bund geltend machen. Gegebenenfalls klagt das Arbeitsamt gegen den Leistungspflichtigen in gesetzlicher Prozessstandschaft.

Hat der Verpflichtete den Anspruch gegenüber dem Arbeitslosen erfüllt, haftet er weiterhin gegenüber dem Bund. Hat er allerdings gutgläubig mit befreiender Wirkung (§ 412 i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB) geleistet, ist der Arbeitslose insoweit erstattungspflichtig. Das Gleiche gilt, wenn der Leistungspflichtige zunächst rechtsgrundlos an den Arbeitslosen gezahlt hat und das Arbeitsamt dies genehmigt (§ 186 Abs. 2, § 184BGB), z.B. wenn die Realisierung der Erstattungsforderung nur so gesichert ist, weil der Leistungspflichtige selbst finanziell nicht mehr leistungsfähig ist. Wurde vom Arbeitslosen im Hinblick auf die Gleichwohlgewährung verlangt, seine Rechte mit einer Klage zu verfolgen, sind die notwendigen Prozesskosten zu erstatten, sofern er eine Erstattung nicht vom Prozessgegner erhält. Denn es kann ihm nicht das Prozesskostenrisiko auferlegt werden, wenn das Arbeitsamt ihn zur Prozessführung zwingt.

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