Rz. 7

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird bei folgenden nach 1940 geborenen Arbeitslosen die Altersgrenze für die ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in geringerem Umfang angehoben (§ 237 Abs. 4 SGB VI):

a)

bis zum 14. Februar 1941 Geborene,

aa) die am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
bb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 ausgesprochenen Kündigung oder einer vor diesem Termin abgeschlossenen Vereinbarung (auch Befristungsvereinbarung) beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
b)

bis zum 14. Februar 1944 Geborene,

die aufgrund einer vor dem 14. Februar 1996 genehmigten Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.

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