Rechtsgrundlage

SGB III § 201 Besonderheiten zur Anpassung (außer Kraft)

Die Vorschrift wurde mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) zum 1.1.2003 infolge des Wegfalls der Anpassung (Dynamisierung) des Bemessungsentgelts gestrichen. Der bisherige Ansatz, dass sich mit längerer Dauer der Arbeitslosigkeit die Qualifikation des Arbeitslosen vermindert und sich dies auch beim Bemessungsentgelt niederschlagen muss, hat nun in § 200 Abs. 3 und 4 Eingang gefunden.

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