Rz. 11/12

Jährliche Vermögenserträge werden in pauschalierender Weise als Einkommen gleichmäßig mit jeweils 1/52 pro Woche berücksichtigt. Ausgenommen sind nur nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 v. 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) nicht zu berücksichtigenden Erträge.

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