Rz. 3
Das Einkommen des Arbeitslosen ist gem. Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Hierbei ist zwischen allgemeinen und Erwerbseinkünften zu unterscheiden. Allgemeine (z.B. aus Vermietung) gehen voll in die Einkommensberücksichtigung ein; Einkünfte aus (selbständiger oder unselbständiger) Erwerbstätigkeit werden nur in dem durch § 141 bestimmten Umfang in die Bedürftigkeitsprüfung eingestellt.
Rz. 4
Gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag des Abs. 1 Sätze 2 und 3 übersteigt.
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