Rz. 13

Das prinzipiell verwertbare Vermögen ist nur zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 überschreitet. Dem Arbeitslosen und seinem Partner steht jeweils ein (allgemeiner) Freibetrag von mindestens 4.100 EUR, zusammen also 8.200 EUR zu.

Andererseits steht jedem Partner je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 200 EUR, maximal von 13.000 EUR (entspricht 65 Jahren) zu. Die Absenkung von zuvor 520 EUR jährlich wird vom Gesetzgeber mit der Angleichung der Systeme der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe im Vorfeld der Zusammenführung einer einheitlichen Leistung für Erwerbsfähige begründet. Finanzielle Aspekte dürften aber auch nicht ohne Bedeutung gewesen sein. Auf den Freibetrag wird das gem. § 92 Nr. 5 EStG nachgewiesene Altersvorsorgevermögen (der Nachweis ist erst ab 2004 möglich) und das gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002 alterssichernde Vermögen angerechnet. Wie bei dem allgemeinen Freibetrag wird auch bei dem individuellen eine Gesamtsumme gebildet. Ist der sich so errechnende individuelle Freibetrag höher als der allgemeine, kommt der höhere zum Tragen.

Für die meisten Arbeitslosen ist der altersabhängige und von einem bestimmten Zweck unabhängige Freibetrag günstiger als nach früherem Recht, das nur bei alterssicherndem Vermögen einen solchen Freibetrag kannte (1.000 DM je vollendetem Lebensjahr). Nachteile haben dagegen diejenigen, die früher den Freibetrag von jeweils 8.000 DM und das alterssichernde Vermögen kumulieren konnten.

Überschreitet das verwertbare Vermögen den Freibetrag auch nur ganz geringfügig, ist der Arbeitslose nicht bedürftig. Sobald der Freibetrag erreicht oder unterschritten wird, liegt Bedürftigkeit (wieder) vor.

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