Rz. 10

Abs. 2 enthält differenzierte Regelungen zur Zulassung von Maßnahmen. Grundsätzlich bedarf jede Maßnahme der Arbeitsförderung mit Dienstleistungscharakter einer Zulassung. Damit wird gewährleistet, dass die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zumindest zweckmäßig ist, den Teilnehmenden angemessene Bedingungen bietet und in einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Relation durchgeführt wird. Zulassungsrelevante Maßnahmen betreffen die Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, die Berufswahl und Berufsausbildung, die berufliche Weiterbildung, Transfermaßnahmen und die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

 

Rz. 11

Die Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 betreffen alle Maßnahmen, die mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden können, ohne dass es sich um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung handelt. Für diese Maßnahmen wird nach § 81 Abs. 4 allerdings auch kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, sondern ein Bildungsgutschein ausgegeben. Zur Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung und zur Teilnahme an einer betrieblichen Maßnahme bis zu einer Dauer von 6 Wochen (nach näherer Maßgabe des § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2) bedarf es keiner Zulassung.

 

Rz. 12

Die Zulassung der Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 erfolgt nach Maßgabe des § 179. Die Zertifizierung wird durch eine fachkundige Stelle vorgenommen.

 

Rz. 13

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81, 82 haben für eine Zulassung nicht nur die Voraussetzungen des § 179, sondern ergänzend auch die des § 180 zu erfüllen. Alle Voraussetzungen müssen für eine Zulassung kumulativ erfüllt werden. Maßnahmeträger werden hierdurch nicht übermäßig belastet und in ihrer Berufswahlfreiheit nicht eingeschränkt.

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