Rz. 1

§ 131 b ist mit Wirkung zum 19.3.2013 durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege v. 13.3.2013 (BGBl. I S. 446) in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas v. 3.3.2016 (BGBl. I S. 369) mit Wirkung zum 11.3.2016 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) mit Wirkung zum 25.7.2017 geändert.

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