Rz. 28

Abs. 3 enthält ein befristetes Prämiensystem für Weiterbildungsmaßnahmen zum Abschluss eines Ausbildungsberufes mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren. Ein weitergehendes Prämienwesen mit laufenden zusätzlichen Zahlungen wird von den Bundesländern gefordert und ist in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Die Bundesregierung hat die Bestrebungen jedoch bislang zurückgewiesen. In der Verwaltungspraxis der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheitern laufende Prämienzahlungen an der Anrechnung auf die Regelbedarfsleistungen, weil die Leistungen keinen anderen Zweck verfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass ein solches Verfahren nunmehr über die Bundesagentur für Arbeit pilotiert und evaluiert wird.

 

Rz. 29

Die Dauer der Ausbildung muss in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorgegeben sein. Bei den 2 Jahren handelt es sich um eine Mindestdauer. Regelmäßig werden Prämien daher bei entsprechenden Umschulungen, Vorbereitungslehrgängen auf Externen- bzw. Nichtschülerprüfungen und sog. berufsanschlussfähige Teilqualifikationen in Betracht kommen. Trägerinterne Leistungsüberprüfungen oder Kompetenzfeststellungen fallen nicht unter die Prämienregelung.

 

Rz. 30

Die Prämie setzt voraus, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach den Vorschriften zur Förderung der beruflichen Weiterbildung tatsächlich gefördert wird. Im Übrigen kommt es darauf an, dass die ausbildungsrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Prüfung tatsächlich vorsehen, auf eine Normierung im BBiG oder der HWO kommt es nicht an. Die Prämien werden ohne begleitenden Bescheid ausgezahlt.

 

Rz. 31

Die Regelung ist befristet. Die jeweiligen beruflichen Weiterbildungen müssen vor 2023 beginnen. In 2023 begonnene und in 2024 und ggf. 2025 fortgeführte Maßnahmen bleiben prämienrelevant. Allerdings wird die Vorschrift zum 1.7.2023 nach § 87a überführt, Übergangsrecht enthält § 456.

 

Rz. 32

Die Gesamthöhe der Prämie für den erfolgreichen Verlauf der Weiterbildung beträgt 2.500,00 EUR. Dabei handelt es sich um eine Obergrenze, die von der Agentur für Arbeit nach Abs. 3 nicht überschritten werden darf.

 

Rz. 33

Die Vorschrift sieht 2 Prämien vor, 1.000,00 EUR nach Bestehen der in den bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung (Abs. 3 Nr. 1) und 1.500,00 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung. Das Verhältnis der beiden Prämien darf durch die Agentur für Arbeit nicht verändert werden. Es handelt sich um der Höhe nach absolut bestimmte Prämien, die durch die Agentur für Arbeit nicht verändert werden dürfen. Dem Charakter nach handelt es sich um Einmalzahlungen.

 

Rz. 33a

Im Regelfall gibt es nur bei Umschulungen auch Zwischenprüfungen. Die zuständigen Stellen bescheinigen oftmals kein Bestehen, sondern stellen lediglich eine Teilnahmebescheinigung oder ein ähnliches Dokument aus. Dann ist der Sachverhalt danach zu bewerten, ob die Umschulung fortgesetzt wird und sich aus dem vorgelegten Dokument eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung ergibt, etwa, weil die Hälfte aller erzielbaren Punkte erreicht wurde.

 

Rz. 34

Auf die Prämien besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit darf die Auszahlung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

 

Rz. 35

Abs. 3 bestimmt die Fälligkeit der Prämien. Sie sind jeweils nach dem Bestehen der Zwischen- bzw. Abschlussprüfung auszuzahlen. Allerdings muss der Teilnehmer den Nachweis des Bestehens der Prüfung erbringen.

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