Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Folge des gesetzgeberischen Versäumnisses, im Zuge der Überführung der Vorschriften über die Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX auch die Verweisungen in § 21 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Nr. 2 zum 1.1.2020 entsprechend anzupassen. Sie schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach Maßgabe der Übergangsvorschrift über den 31.12.2019 hinaus den pauschalen Mehrbedarf erhalten. Damit wird auch die weitgehend übliche Verwaltungspraxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Abs. 1 trifft die notwendigen Regelungen in Bezug auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4. Abgestellt wird auf leistungsberechtigte Personen mit Behinderungen am 31.12.2019. Bestand an diesem Tag Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach der noch gültigen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wurden, besteht dieser auch ab dem 1.1.2020 weiter, sofern der zugrunde liegende Maßnahmebescheid nicht aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Ebenso darf das Jobcenter den Mehrbedarf nach Abs. 1 Satz 2 auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme gewährt werden (vgl. die identische Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2).

Abs. 2 trifft die notwendigen Regelungen in Bezug auf die Maßgabe des § 23 Nr. 2 zum Mehrbedarf beim Sozialgeld für Menschen nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Bestand an diesem Tag Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 Satz 1, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach der noch gültigen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezogen wurden, besteht dieser auch ab dem 1.1.2020 weiter, sofern der zugrunde liegende Maßnahmebescheid nicht aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Ebenso darf das Jobcenter den Mehrbedarf nach Abs. 2 Satz 2 auch während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme gewährt werden, denn § 23 Nr. 2 erfasst auch die Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 (vgl. auch die identische Regelung in § 23 Nr. 3, die Gesetzesbegründung verweist allein auf diese Vorschrift).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge