Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Förderung junger Menschen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und Assistierter Ausbildung nach dem SGB III übergangsweise noch nach dem Recht, das nach § 54a und § 130 SGB III bis zum 28.5.2020 gegolten hat.

§ 82 überträgt die Übergangsregelung zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen in § 450 Abs. 1 Satz 1 SGB III und zur ausbildungsbegleitenden Phase der Assistierten Ausbildung in § 450 Abs. 2 Satz 1 SGB III auf das SGB II. Auch nach dem SGB II werden nach der Gesetzesbegründung die ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote ausbildungsbegleitende Hilfen und ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung im Ausbildungsjahr 2020/2021 nach dem derzeit geltenden Recht eingerichtet und durchgeführt. Dies gibt den Agenturen für Arbeit hinreichend Zeit, sich auf das neue Recht einzustellen. Die Regelungen für Grenzgänger in § 450 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB III finden im SGB II per se keine Anwendung, da nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung im SGB II ist, dass die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge