Rz. 15

Abs. 2 stellte und stellt sicher, dass bisherige Zuweisungen von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen bis Ende des Jahres 2015 auch noch nach bisherigem Recht fortgelten und vorgenommen werden können. Hierdurch werde der Verwaltungsaufwand nach der Gesetzesbegründung minimiert, weil von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Verlängerung der Ende 2015 auslaufenden gesetzlichen Erstzuweisung schrittweise im gesamten Jahr 2015 vorgenommen werden könne. Spätere Zuweisungen bestehen unverändert fort.

 

Rz. 16

Fälle der gesetzlichen Zuweisung i. S. von Abs. 2 Satz 1 a. F. waren diejenigen nach § 44g Abs. 1 für 5 Jahre v. 1.1.2011 bis zum 21.12.2015. Beginn und Ende der Frist werden nicht dadurch verändert, dass es sich bei beiden Tagen um arbeitsfreie Tage handelt.

 

Rz. 17

In Fällen des § 76 Abs. 1, in denen eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger über den 31.12.2010 hinaus weitergeführt wurde, waren von der gesetzlichen Zuweisung nicht betroffen. In diesen Fällen sind für die Zeit von der Übernahme der Aufgaben der Träger durch die gemeinsamen Einrichtung Zuweisungen nach § 44g Abs. 2 vorgenommen worden. Diese Zuweisungen gelten unabhängig davon fort, für welche Dauer sie vorgenommen worden sind. Insbesondere gelten sie auch über den 31.12.2015 hinaus fort (Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2016). Zuweisungen auf Dauer werden nicht vorgenommen worden sein, weil die beamten- bzw. tarifrechtlichen Regelungen dies nicht gestattet haben. Dies gilt nicht mehr für Zuweisungen nach entsprechender Änderung des für die Bundesagentur für Arbeit maßgebenden Tarifrechts.

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