Rz. 2

Die Vorschrift enthielt Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Bezug auf die speziellen Aspekte der Datenerhebung nach § 51b, der Ausweitung des Gebietes einer zugelassenen kommunalen Trägerschaft aufgrund einer Gebietsreform und der Geschäftsführung eines Jobcenters als gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b.

Die Vorschrift wird durch § 76 ergänzt. Auch § 76 enthält Übergangsrecht aufgrund der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dort werden im Wesentlichen Aspekte der Trägerschaft und des Dienstbetriebes aufgegriffen (vgl. die am 1.8.2016 noch gültigen § 76 Abs. 1 und 2).

Das Übergangsrecht in § 75 sollte sicherstellen, dass zeitliche Regelungslücken durch die Neuorganisation der Grundsicherung vermieden werden. Die Vorschriften stellten insofern sicher, dass die Neuorganisation ohne Verzug vollständig umgesetzt werden kann.

Die Regelungen sind überholt, die Vorschrift hat durch Zeitablauf keinen Anwendungsbereich mehr. Daher konnte sie aufgehoben werden.

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