Rz. 24

Abs. 4 bestimmt den Ersatzpflichtigen nach Abs. 1 und den erstattungspflichtigen Empfänger der rechtswidrig erbrachten Leistung als Gesamtschuldner. Dadurch kann das Jobcenter nach eigener Wahl auf einen der Schuldner oder beide Schuldner zugreifen (vgl. § 421 BGB).

 

Rz. 25

Die Wahl des Jobcenters wird sich i.d.R. ausschließlich danach richten, wie die Ersatzpflicht bzw. Erstattung schnell, vollständig und mit wenig Aufwand realisiert werden kann. Einen Wertunterschied zwischen der Handlung des Ersatzpflichtigen und dem Empfang der rechtswidrigen Leistung gibt es insoweit wohl nicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht auch, wenn mehrere Personen zusammen die rechtswidrige Leistungsgewährung verursacht haben.

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