Rz. 1

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels neu in das SGB II eingefügt worden. § 27 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung als Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eine Rechtsverordnung zur Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erlassen, war nicht mehr erforderlich, nachdem mit demselben Gesetz die Rechtsgrundlagen für kommunale Satzungen zur Angemessenheit geschaffen wurden (§§ 22a ff.). Die darüber hinaus in § 27 a. F. enthaltenen Ermächtigungen waren bis zum 31.1.2010 nicht genutzt worden, insoweit waren auch keine Rechtsverordnungen des BMAS beabsichtigt. Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 1 geändert, die Abs. 3 und 5 aufgehoben sowie der frühere Abs. 4 als neuer Abs. 3 neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 3 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 hinsichtlich der Begrifflichkeit des Bürgergeldes geändert.

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