Rz. 28

Satz 6 überträgt die Regelungen des § 18d auf die zugelassenen kommunalen Träger. Auch bei jedem zugelassenen kommunalen Träger ist ein örtlicher Beirat zu bilden. Das Vorschlagsrecht der am Arbeitsmarkt Beteiligten ändert sich durch den anderen Träger bzw. die alleinige Trägerschaft nicht. Auch sonstige Besonderheiten gegenüber den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen sind nicht ersichtlich.

 

Rz. 29

Allerdings bestätigt das Gesetz die Berufung der Mitglieder durch den zugelassenen kommunalen Träger selbst. Da beim ihm als alleinigem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Trägerversammlung existiert, liegt diese Lösung nahe. Die weiteren Grundsätze der Berufung, insbesondere auch die Berücksichtigung des Proporzes der Interessen, hat auch der zugelassene kommunale Träger zu beachten. Der zugelassene kommunale Träger darf Vorschläge der örtlichen Agentur für Arbeit nicht deshalb zurückweisen, weil die Agentur für Arbeit bereits in einem anderen Beirat einer gemeinsamen Einrichtung oder eines zugelassenen kommunalen Trägers vertreten ist. Es besteht kein Interessenkonflikt, weil es sich bei den verschiedenen Beiräten um solche mit unterschiedlichem Zuständigkeitsgebiet handelt. Dass ggf. ein gemeinsamer Wirtschaftsraum gegeben ist, kann diesen Grundsatz nicht erschüttern.

 

Rz. 29a

Die Regelung, dass die Stellungnahmen der Arbeitgebervertreter und der Arbeitnehmervertreter besonderes Gewicht haben und deshalb durch das Jobcenter des zugelassenen kommunalen Trägers zu berücksichtigen ist, gilt auch für diese.

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