Rz. 2

Die Vorschrift regelt die dezentrale Zusammenarbeit der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger mit den am örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligten. Dabei kommt es dem Gesetzgeber darauf an, dass für alle wichtigen Akteure auf dem örtlichen Arbeitsmarkt das Gesamtspektrum der Eingliederungsinstrumente transparent wird und für Abstimmungsentscheidungen zugänglich gemacht wird. Das bedeutet, dass neben den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III einbezogen werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen wird die Aufnahmekapazität des örtlichen Arbeitsmarktes für alle Beteiligten sichtbar, die Zusammenarbeit soll dadurch am wirkungsvollsten sein. Die Vorschrift fokussierte zunächst auf die Träger Agentur für Arbeit, den kommunalen Träger und den nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger. Im Ergebnis geht die Zusammenarbeit jedoch von den Jobcentern aus. Sie nehmen die Aufgaben ihrer Träger wahr. Die Kompetenzen der Trägerversammlungen nach § 44c zu den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b bleiben unberührt. Allerdings müssen die Träger handeln, wenn es sich ansonsten um ein In-sich-Geschäft handeln würde (Abs. 2).

 

Rz. 2a

§ 18 wird seit dem 1.8.2006 durch § 18a ergänzt. Dort wird die Zusammenarbeit für Fälle geregelt, in denen ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter als sog. Aufstocker nur ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, die seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg nach dem SGB III aufstocken, um den danach noch bestehenden Bedarf zu decken. Ab dem 1.1.2017 werden Aufstocker in Bezug auf die Eingliederung in das Erwerbsleben durch die Agenturen für Arbeit betreut (vgl. § 5 Abs. 4 und im SGB III § 22 Abs. 4 Satz 5 in der ab dem 1.1.2017 maßgebenden Fassung).

 

Rz. 2b

Der Gesetzgeber legt besonderen Wert darauf, dass alle Träger und Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Lähmende Auseinandersetzungen über Zuständigkeiten, Kompetenzen und bürokratische Erfordernisse sollen so vermieden werden. Dies kann darüber hinaus auch dadurch erreicht werden, dass über die Leistungserbringung Vereinbarungen geschlossen werden.

 

Rz. 2c

Die Neufassung des Abs. 1 und 2 zum 1.8.2016 trägt nach der Gesetzesbegründung der gestiegenen Bedeutung der Zusammenarbeit der Jobcenter mit den verschiedenen Akteuren des Arbeitsmarktes, aber auch anderen Leistungsträgern sowie Dritten Rechnung. Die Zusammenarbeit hat demnach insbesondere in Netzwerken für Aktivierung, Beratung und Chancen mit dem Ziel einer besseren Betreuung von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden, bei der Eingliederung von jungen Menschen in Ausbildung und Arbeit in Jugendberufsagenturen, bei der Integration von Ausländerinnen und Ausländern und bei den mit Arbeitslosigkeit häufig verbundenen Sozialleistungen an Bedeutung gewonnen. Der bis zum 31.7.2016 maßgebende Wortlaut des Abs. 1 sollte zudem übersichtlicher gefasst werden. Die Aufzählung der Stellen, mit denen eine Zusammenarbeit erfolgen kann, ist demnach weiterhin nicht abschließend. Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Abs. 1 Nr. 1 schließt die Kreise und Gemeinden ein, die Sozialleistungen nach dem SGB erbringen. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Freien Wohlfahrtspflege und sonstiger Dritter (Abs. 1 Nr. 6) schließt z. B. Schuldnerberatungsstellen, Integrationsfachdienste, Jugendmigrationsdienste und Stellen ein, die psychosoziale Betreuung erbringen.

Abs. 2 konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen den Sozialleistungsträgern, den Ausländerbehörden und den Schulen auf der Ebene der Durchführung von Maßnahmen als Gesamtprozess einerseits sowie auf der Einzelfallebene andererseits. Eine gelingende Zusammenarbeit setzt nach der Gesetzesbegründung eine enge Kooperation und einen gegenseitigen Austausch voraus. Abs. 2 betont daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, dass sich jeder Beteiligte aktiv im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten einbringt.

Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Träger generell zur Zusammenarbeit vor Ort. In der Praxis der Grundsicherung setzen die Jobcenter nach § 44b und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger die Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Ort um. Grundsätzlich arbeiten die Leistungsträger nach dem SGB II mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen. Dazu listet Abs. 1 insbesondere Beteiligte auf. Als wesentlich am Geschehen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligte werden ausdrücklich (soweit sie nicht selbst Leistungsträger nach dem SGB II sind) die Leistungsträger nach § 12 SGB I, die Leistungsträger nach dem AsylbLG, die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie die Kammern und berufsständischen Organisationen, die Ausländerbehörden und das BAMF, die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie die Hochschulen, die Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (einschließlich der so...

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