Rz. 16

Maßnahmen nach § 16k dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Träger über die erforderlichen Zulassungen verfügt. Dies entspricht dem Grundsatz des § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach Träger der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.

 

Rz. 17

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III (§ 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach § 176 Abs. 2 Satz 1 bedürfen Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Auf diese Maßnahmen nimmt Abs. 1 Satz 3 Bezug. Dabei handelt es sich um den Anspruch eines Berechtigten mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, einen Arbeitgeber auszuwählen, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet. Maßnahmen nach § 16k sind eigenständige grundsicherungsrechtliche Maßnahmen ohne unmittelbaren Bezug zu arbeitsförderungsrechtlichen Regelungen.

Dem Gesetzgeber ist aber daran gelegen, die Träger- und Maßnahmenzulassung für die ganzheitliche Betreuung nach § 16k zu gewährleisten, gleich, ob Träger mittels Vergabeverfahren beauftragt werden oder die leistungsberechtigte Person den Träger mit Gutschein selbst auswählt. Deshalb wird die notwendige Zulassung in Abs. 5 konkret eigenständig geregelt. Zutreffend ist zudem, dass als Folge der in Abs. 1 verwendeten Verweisungstechnik das Zulassungsverfahren nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) einzubinden ist.

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