Rz. 65

Die Integrationsverantwortung obliegt für die gesamte Förderdauer, auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, dem Jobcenter der gemeinsamen Einrichtung (§ 44b) bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers (§ 6a). Durch die Integrationsfachkraft des Jobcenters werden regelmäßige Kundenkontakte zusätzlich zur ganzheitlichen Betreuung wahrgenommen, um auch während der Förderung die Entwicklung und die Integrationsfortschritte des Arbeitnehmers zu beobachten und ggf. eine Anpassung der Integrationsstrategie vorzunehmen.

 

Rz. 66

Geförderte Personen nach § 16i werden nicht als arbeitslos, jedoch als arbeitsuchend geführt. Das gilt auch für Zeiten der Betreuung, Weiterbildung oder eines Praktikums.

 

Rz. 67

Die Förderung nach § 16i ist eine Ermessensleistung und erfordert aufgrund einer mehrjährigen Förderung den Einsatz von Verpflichtungsermächtigungen. Die Haushaltsmittel sind bei Bescheiderteilung für den gesamten Bewilligungszeitraum festzulegen. Die Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind laufend- entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu aktualisieren.

Zu den Mitteln des Bundes steht der gemeinsamen Einrichtung zusätzlich der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) i. H. v. 15,2 % für die Finanzierung der Verwaltungskosten zur Verfügung.

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