Rz. 24

Die aufgrund der Ermächtigung des Abs. 3 erlassene Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung – ESGV) v. 29.7.2009 ist am 1.8.2009 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2342) und gilt i. d. F. des Regelbedarfsermittlungsgesetzes v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ab 1.1.2011. Sie unterscheidet grundsätzlich nach einer einzelfallbezogenen Bemessung (§ 1 ESGV) und einer pauschalen Bemessung bei besonders zu fördernden Personengruppen (§ 2 ESGV). Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte jeweils maßgebenden Regelbedarf (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ESGV).

 

Rz. 25

Die einzelfallbezogene Bemessung sieht einen Grundbetrag und Ergänzungsbeträge vor. Der Grundbetrag ist auf einen Satz höchstens bis zur Hälfte der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf nach § 20 festzulegen und kann Änderungen unterworfen werden. Ein alleinstehender Leistungsberechtigter könnte damit bis zu 50 % der Leistung für den Regelbedarf als Grundbetrag beim Einstiegsgeld erhalten, ein Partner 45 %.

 

Rz. 26

Ergänzungsbeträge berücksichtigen die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 16b Abs. 2 Satz 2). Sie sind in der Rechtsverordnung als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ein Ergänzungsbetrag soll nach mindestens 2 Jahren Arbeitslosigkeit gezahlt werden, bei Eingliederungserschwernissen aufgrund in der Person des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegender Umstände genügen 6 Monate Arbeitslosigkeit. Damit schafft der Verordnungsgeber ein Berechnungsschema, das gedanklich einerseits an die maximale Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer (24 Monate, vgl. § 147 SGB III) und andererseits an die Arbeitsmarktferne (6 Monate, multiple Eingliederungshemmnisse) anknüpft. Ein solches System kann auch nach dem 31.7.2016 beibehalten werden, obwohl es auf eine vorherige Arbeitslosigkeit für das Einstiegsgeld nicht mehr ankommt. Wird ein Ergänzungsbetrag gezahlt, beträgt er 20 % der Leistung für den Regelbedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 (nach der Regelbedarfsfestsetzung zum 1.1.2023 100,40 EUR mtl.). Der Prozentsatz ist in der ESGV verbindlich festgelegt. Für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft ist der Ergänzungsbetrag auf 10 % der Regelbedarfsleistung für einen Alleinstehenden festgelegt (seit 1.1.2023 50,20 EUR).

 

Rz. 27

Die Gesamtleistung an Einstiegsgeld ist auf eine volle Regelbedarfsleistung begrenzt (seit 1.1.2023 502,00 EUR).

 

Rz. 28

Die pauschale Bemessung setzt Erforderlichkeit zur Eingliederung besonders zu fördernder Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraus. Damit knüpft der Verordnungsgeber nicht an ohnehin öffentlich geförderte Beschäftigungen oder einen (fiktiven) sozialen Arbeitsmarkt, sondern an den sog. ersten Arbeitsmarkt an. Auch in diesen Fällen kann das Einstiegsgeld Änderungen unterworfen werden, typischerweise degressiv ausgestaltet werden. Pauschalbemessungen sind auf 75 % der Leistung für den Regelbedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten begrenzt (seit 1.1.2023 376,50 EUR monatlich).

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