Rz. 60

Die öffentlich geförderte Beschäftigung ist sehr umstritten, Gegner und Befürworter tragen ihre Argumente immer wieder und unaufhörlich vor. § 16e enthielt als Ersatz die Förderung von Arbeitsverhältnissen sozusagen als Gegenvorschlag zum sozialen Arbeitsmarkt. Die Vorschrift sollte allerdings auch die Grundlage zur Förderung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sein. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind aus dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1.1.2009 gestrichen worden. Arbeitsuchende konnten schlicht eine reguläre Beschäftigung aufnehmen und Arbeitsentgelt verdienen. Die Plätze in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme waren stets sehr begehrt. Allerdings war die Integrationsquote aus diesem arbeitsmarktpolitischen Instrument sehr niedrig. In der Praxis hatten sich zum Teil Förderketten etabliert. Seit dem 1.4.2012 sind Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen kein arbeitsmarktpolitisches Instrument nach dem SGB III mehr, schon seit dem 1.1.2009 nicht mehr nach dem SGB II. Öffentlich geförderte Beschäftigung fand sich daraufhin zunächst in einem Sonderprogramm der Bundesregierung zum sozialen Arbeitsmarkt im Rahmen des Europäischen Sozialfonds. In die politische Diskussion wird auch immer wieder der sog. Passiv-Aktiv-Transfer eingebracht, durch den ein Sozialer Arbeitsmarkt zumindest teilweise finanziert bzw. refinanziert werden kann, aktuell jährlich bis zu 150 Mio. EUR im SGB II. Kern der Diskussion ist eine öffentlich geförderte Erwerbstätigkeit, durch die ein Erwerbseinkommen erworben wird, das wiederum auf die Leistungen angerechnet wird, also die staatlichen Ausgaben verringert oder ganz entfallen lässt.

 

Rz. 61

Mit Wirkung zum 1.1.2019 hat der Gesetzgeber die Förderung der Eingliederung von langzeitarbeitslosen Personen umgestaltet und weiterentwickelt. Zur weiteren Förderung von Arbeitsverhältnissen ist § 16e zu einem Eingliederungsinstrument mit hervorgehobenem finanziellem Anreizsystem weiterentwickelt worden, das sich verstärkt an Arbeitgeber der Privatwirtschaft wendet und auf den Aspekt des Ausgleichs von Minderleistungen verzichtet. Die Förderung mit 75 % Lohnkostenzuschuss im ersten Förderjahr und 50 % Lohnkostenzuschuss im 2. Förderjahr wird um eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung ergänzt. Das Förderinstrument zielt auf Langzeitarbeitslose mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens 2 Jahren nach Maßgabe des § 18 SGB III, die trotz vermittlerischer Unterstützung durch das Jobcenter in dieser Zeit nicht in eine Erwerbstätigkeit gebracht werden konnten. Die Beschäftigungsverhältnisse unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Daher kann durch ein gefördertes Arbeitsverhältnis nach § 16e kein Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg erworben werden.

Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 16i ein Instrument zur Einführung der Teilhabe am Arbeitsleben für sehr arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Personen in das SGB II eingefügt. Arbeitslose im Alter von 25 Jahren können für ein Arbeitsverhältnis einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie insbesondere in den letzten 7 Jahren für mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezogen haben. Für die ersten 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber auf Mindestlohnbasis oder höherer arbeitgeberseitiger Verpflichtung (durch Tarifvertrag) von 100 % für die ersten beiden Jahre bei einer jährlichen Degression von 10 Prozentpunkten ab dem dritten Jahr schließlich 70 % im 5. Förderjahr. Sozialversicherungspflicht wird durch die Beschäftigung begründet, nicht jedoch Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Daher können mit der Beschäftigung keine Ansprüche nach dem SGB III erworben werden. Das Förderinstrument ermöglicht eine längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsmarkt. Durch diese Förderung und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung wird diesem Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine nicht geförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet. Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt der Übergang aus der geförderten Beschäftigung in eine nicht geförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel.

 

Rz. 62-72

(unbesetzt)

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