Rz. 59

§ 418 (bis 31.3.2012 § 421k) SGB III befreit Arbeitgeber, die mit einem mindestens 55 Jahre alten Arbeitslosen erstmals ein Beschäftigungsverhältnis begründen, von seinem Anteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Dieses finanziell wenig lukrativ erscheinende Instrument kann allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Instrumenten eingliederungsfördernd wirken. Der Verwaltungsaufwand für die Durchführung ist unakzeptabel. Die Förderungsmöglichkeit sollte in die übrigen Instrumente eingearbeitet werden. Die Regelung ist im Wesentlichen ausgelaufen. Sie galt zuletzt nur noch für Beschäftigungen, die vor dem 1.1.2008 begonnen wurden. Daher dürfte die Regelung mittlerweile nur noch in Ausnahmefällen Anwendung finden, soweit der betroffene Arbeitnehmer noch nicht mit Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

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