Rz. 39b

Im Vermittlungsprozess der Jobcenter ist der Prozess besonders hervorzuheben, der den Zeitraum von der rechtlichen (Erst-)Antragstellung bis zur Entscheidung über den (Erst-)Leistungsantrag, also die Bewilligung bzw. Ablehnung des Leistungsantrags, umfasst. Mit der besonderen Bedeutung dieser Prozessphase sind insbesondere die Sachverhalte gemeint, bei denen ein Bürger erstmals oder nach längerer Unterbrechung wieder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt. Die Antragsteller werden dann als neue Kunden anzusehen sein (verwaltungstechnisch Neukunden), auf die verschiedene rechtliche Vorschriften in einem speziellen Prozess für Neukunden anzuwenden und zu integrieren sind. In dieser ersten Prozessphase findet insbesondere das Erstgespräch bei der Integrationsfachkraft des Jobcenters mit Profiling, Zielfestlegung, Strategieauswahl, einer Unterbreitung eines Sofortangebotes nach § 3 Abs. 2 und ggf. besonderer Angebote an jugendliche Antragsteller unter 25 Jahren oder ältere Antragsteller ab 58 Jahren (vgl. aber seit dem 1.8.2016 § 3 Abs. 2, § 2a n. F.; Abs. 2b wurde nach einem gesetzgeberischen Versehen zwischenzeitlich auch aufgehoben), die Vorbereitung und ggf. der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. die Vereinbarung eines Kooperationsplanes (ab 1.7.2023) sowie eine frühzeitige Aktivierung vor der Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers statt. Auch die Weiterbildungsberatung geht in das Beratungsgespräch ein. Dafür ist nicht erheblich, ob das Gespräch durch einen Fallmanager oder, was die Regel sein wird, durch den potenziellen persönlichen Ansprechpartner i. S. v. § 14 geführt wird. Neukunden mit Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg werden in vermittlerischer Hinsicht als sog. Aufstocker mit Grundsicherungsleistungen zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft durch die Agenturen für Arbeit betreut.

 

Rz. 39c

Als Neukunden in diesem Sinne werden von den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen Personen angesehen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die einen (Erst-)Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen bzw. deren Hilfebedürftigkeit länger als 26 Wochen bzw. 6 Monate (nicht zwingend 6 Bedarfszeiträume oder Kalendermonate) unterbrochen war. Die Prüfung, ob der Antragsteller hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, muss noch nicht abgeschlossen sein. Sofortmaßnahmen der Integrationsfachkräfte in den Jobcentern sind Sofortangebote und Aktivierungen.

 

Rz. 39d

Für eine frühzeitige Aktivierung im Prozess noch vor der Entscheidung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt kommen grundsätzlich alle Antragsteller in Betracht, insbesondere aber der Personenkreis nach § 15a a. F. und Antragsteller mit einem offenkundigem Handlungsbedarf, der durch den gezeigten Willen, lediglich Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen zu wollen, zum Ausdruck gebracht worden ist. Dagegen ist eine frühzeitige Aktivierung im Rahmen des Grundsatzes von Fordern und Fördern nicht angezeigt, wenn der Antragsteller unter Ausschöpfung seiner individuellen Möglichkeiten erwerbstätig oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt bzw. selbstständig tätig ist, jedoch damit die Hilfebedürftigkeit noch nicht überwunden werden konnte, weil der individuelle Bedarf (der Bedarfsgemeinschaft) durch das erzielte Einkommen nicht bzw. nicht vollständig gedeckt werden kann. Die Betreuung des Antragstellers richten die Jobcenter in erster Linie auf die Beendigung oder zumindest eine weitere Reduzierung der Hilfebedürftigkeit aus (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1). Personen, die einen Tatbestand nach § 10 erfüllen und mit denen deshalb keine konkreten Schritte zur Verbesserung der Eingliederungschancen durch Erzielung von Integrationsfortschritten unternommen werden können, werden ebenso von den Aktivierungen durch die Jobcenter auszunehmen sein, das gilt allerdings nur so lange, bis der Tatbestand nach § 10 in absehbarer Zeit entfällt (Vorbereitung von Integrationsmaßnahmen).

 

Rz. 39e

Das Erstgespräch ist in einen Prozess mit der Organisation des Zuganges zum Jobcenter (dem ersten Kontakt), der Erfassung von Daten über den Kunden und dessen Spezifizierung für spätere Entscheidungen im Vermittlungsprozess, der qualifizierten Antragsausgabe und (terminierten) Antragsabgabe sowie der Antragsbearbeitung und Bekanntgabe der Entscheidung eingebettet, innerhalb dieses Prozesses häufig, aber nicht zwingend nach der Ausgabe der Antragsunterlagen. Die Regelung zur Unterbreitung von Sofortangeboten nach § 15a ist mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben worden, die Regelung ist in § 3 Abs. 2 aufgegangen. In den Neukundenprozess muss auch stets die Identitätsprüfung des Antragstellers eingebunden werden.

 

Rz. 39f

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