Rz. 23

Das Schlichtungsverfahren endet 4 Wochen nach seinem Beginn, also der Einleitung durch das Jobcenter oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Ablauf zu unterbrechen. Auch die Trägerversammlung hat keine Kompetenz, das Ende abweichend zu bestimmen.

 

Rz. 24

Das Schlichtungsverfahren kann früher, also vor Ablauf von 4 Wochen enden, wenn es zu einer Einigung zwischen Jobcenter und erwerbsfähigem Leistungsberechtigten kommt. Dann wird das Ergebnis regelmäßig in den Kooperationsplan einfließen, davon erhält der Leistungsberechtigte nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ein Exemplar in Textform.

 

Rz. 25

Endet das Schlichtungsverfahren ohne Einigung, also durch Zeitablauf, ergibt sich die weitere Rechtslage aus den Umständen, unter denen das Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde. Unterbreitet die schlichtende Person einen Lösungsvorschlag, haben die Träger diesen zu akzeptieren (Abs. 2 Satz 2). Das ist die Konsequenz aus der Pflicht zur Berücksichtigung. Die Träger dürfen den Lösungsvorschlag nicht rundweg ablehnen, Änderungen im Detail bleiben aber möglich.

Kam zuvor noch kein Kooperationsplan zustande, ggf. auch, weil ein solcher nicht durchführbar gewesen wäre, bleibt es nunmehr zunächst dabei. Dann gilt bis zur Erstellung eines Kooperationsplans Abs. 6.

 

Rz. 26

Ist ein Kooperationsplan zustande gekommen, bestanden aber Uneinigkeiten in Teilpunkten, ist ein Kooperationsplan gleichwohl zustande gekommen. Das weitere Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften in § 15 Abs. 3 und 5. Konnte nicht in allen Punkten Einigkeit erzielt werden, ändert sich an der Fortsetzung des grundsätzlichen Verfahrens nichts, es sei denn, der Kooperationsplan ist nicht mehr durchführbar. Dafür hat der Gesetzgeber keinen Lösungsweg aufgezeigt, sodass auf die in Kraft getretenen Regelungen zurückgegriffen werden muss. Da ein Kooperationsplan formal besteht, gilt Abs. 5. In einem solchen Fall wäre es angezeigt, dass nunmehr das Jobcenter ein erneutes Schlichtungsverfahren einleitet und einen alternativen Vorschlag unterbreitet.

 

Rz. 27

In Fällen verbliebener Meinungsverschiedenheiten kann von beiden Seiten ein erneutes Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Das wird insbesondere auch der Fall sein, wenn die Frist von 4 Wochen nicht ausreichend war, um eine Einigung zu erzielen. Hat es jedoch an der kurzen Zeitspanne nicht gelegen, wird im Falle der Undurchführbarkeit eines auch formal vorhandenen Kooperationsplanes zum nächsten Überprüfungs- und Fortschreibungszeitpunkt ohne eine Einigung außerhalb des Schlichtungsverfahrens festzustellen sein, dass kein Kooperationsplan (mehr) zustande gekommen ist.

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