Rz. 18

Satz 4 regelt die Erstattung der Aufwendungen an den Betreiber entsprechend der Beträge nach Satz 2. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dabei Teilbeträge nicht anfallen. Die Gewährung der Ernährung als Sachleistung beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die leistungsberechtigte Person diese im Bedarfsfall auch außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt bekommt (z. B. durch Lunchpakete). Dafür benennt die Gesetzesbegründung den Fall der Abwesenheiten während des Tages wegen der Wahrnehmung von Lernangeboten oder Praktika an einem anderen Ort als dem Ort der Gemeinschaftsunterkunft.

 

Rz. 19

Daraus ergibt sich eine monatlich einfache Abrechnung für den Betreiber ohne eigenen Ermittlungsaufwand nach einzelnen Mahlzeiten und mit den Festbeträgen nach Satz 2.

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