Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und des Sachwertes der kostenlosen Verpflegung als Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Das den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.

 

Orientierungssatz

Auch der Sachwert der von den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der DDR teilweise bezogenen kostenlosen Verpflegung stellt kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB 4 dar.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung des Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachwertes der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosen Verpflegung festzustellen.

Der 1941 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 4. November 1958 bis zum 2. Oktober 1990 in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Volkspolizei der DDR (ab 3. Oktober 1990 beim Beklagten) und besuchte (unter anderem) vom 1. September 1968 bis 31. Juli 1970 die Offiziersschule in K.... sowie vom 1. September 1974 bis 30. September 1976 und vom 1. September 1979 bis 31. Juli 1981 die Hochschule der Deutschen Volkspolizei der DDR in C..... Im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1990 erhielt er neben seiner Besoldung teilweise weitere Zulagen und Zuschläge; unter anderem in Form von Verpflegungsgeld in unterschiedlichen Höhen (4. November bis 31. Dezember 1961: 46,90 Mark; 1. Mai bis 31. Dezember 1962: 820,75 Mark; 1963: 1.222,75 Mark; 1964: 1.226,10 Mark, 1965 bis 1967: jeweils 1.222,75 Mark; 1. Januar bis 31. August 1968: 817,44 Mark; 1. August bis 31. Dezember 1970: 334,60 Mark; 1971: 1.368,60 Mark; 1972: 1.372,80 Mark; 1973: 1.369,80 Mark; 1. Januar bis 31. August 1974: 1.034,80 Mark; 1. Oktober bis 31. Dezember 1976: 388,50 Mark; 1977 und 1978: jeweils 1.552,20 Mark; 1. Januar bis 31. August 1979: 1.034,80 Mark; 1. August bis 31. Dezember 1981: 646,75 Mark; 1982 bis 1985: jeweils 1.552,20 Mark; 1986: 1.598,10 Mark; 1987: 1.536,00 Mark; 1988: 1.644,00 Mark; 1989: 1.522,50 Mark; 1. Januar bis 17. März 1990: 351,63 Mark; 18. März bis 30. Juni 1990: 470,37 Mark; 1. Juli bis 31. Dezember 1990: 822,00 Mark).

Mit Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 stellte der Beklagte die Anwendbarkeit des Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1991 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das Verpflegungsgeld zu berücksichtigen. Dabei begrenzte er die berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 6 AAÜG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach Widerspruch und Klage des Klägers, mit denen sich dieser gegen die Entgeltbegrenzung wandte, änderte der Beklagte - infolge der Neufassungen des AAÜG durch das 1. und 2. AAÜG-Änderungsgesetz - den Überführungsbescheid vom 21. Februar 1996 mit Änderungsüberführungsbescheiden vom 29. Mai 1997, vom 25. September 2001 und vom 24. Oktober 2005 ab.

Mit Schreiben vom 18. November 2008 (Eingang am 2. Dezember 2008) beantragte der Kläger beim Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht überführungsrelevant und hätten keinen Lohncharakter gehabt.

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte weiterhin die rückwirkende Neufeststellung der Sonderversorgungszeiten und konkret die Einbeziehung von Verpflegungsgeld bzw. von Sachbezügen für kostenlos gewährte Verpflegung im Zeitraum vom 4. November 1961 bis 31. Dezember 1972.

Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einbeziehung zusätzlicher Zahlungen in Zusatzversorgungssysteme sei nicht zu folgen. Das Verpflegungsgeld und der Sachwert der bezogenen Verpflegung hätten zwar Lohncharakter gehabt und wären nach bundesrepublikanischem Steuerrecht am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) steuerpflichtig gewesen; um berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG habe es sich dennoch nicht gehandelt...

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