Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 16.09.1999; Aktenzeichen S 5 U 268/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen B 2 U 16/02 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.09.1999 mit dem Bescheid der Beklagten vom 25.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.1997 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Verkehrsunfall des Klägers vom 21.12.1990 ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall ist.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verkehrsunfall des Klägers ein durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall ist.

Der am … geborene Kläger war von 1961 an bis Mitte 1993 mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in M.-G. polizeilich gemeldet. Sein zweiter Wohnsitz war in M., weil er als Taxiunternehmer aus gewerbe rechtlichen Gründen einen Wohnsitz in M. haben musste (ab 1976: J.-C.-Straße …; ab 1 985 D. Straße …). Das Taxi-Unternehmen betrieb der Kläger seit seiner Studentenzeit. Der Kläger behielt die Taxi-Konzession bis in die erste Hälfte der neunziger Jahre hinein. Zeitweise ließ er das Taxi-Unternehmen durch einen Verwalter führen. Die Taxi-Konzession war seine eigentliche wirtschaftliche Grundlage.

Der mittlerweile in D. wieder verheiratete Kläger lebte nach seiner Scheidung ab 1985 bis zur Jahreswende 1989/1990 auch in S., Spanien. Ab Februar/März 1990 wohnte er zunächst ausschließlich in der D. Straße … in M. Es handelte sich dabei um die Wohnung des Zeugen Sch., die aus zwei Zimmern, einer Küche und einer mobilen Dusche bestand. Herr Sch. war zu einer Freundin in der Nachbarschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 1990 bewohnte der Kläger die von Herrn Sch. überlassene Wohnung zunächst allein. Er bezahlte ihm dafür die volle Miete. Im Frühjahr/Sommer 1990 zog eine weitere Person, der Zeuge P., in die Wohnung in der D. Straße … ein, die jedoch nicht im Sinne einer Wohngemeinschaft aufgeteilt wurde. Insbesondere das Schlafzimmer benutzten der Kläger und Herr P. im „Schichtwechsel” entsprechend der jeweiligen Arbeitszeiten.

Im Frühjahr 1990 begann der Kläger geschäftliche Kontakte nach D. aufzubauen. Erstmals am Himmelfahrtswochenende fuhr er zusammen mit Herrn P. und einer weiteren Person, Herrn F., nach … Er blieb dort einige Tage und knüpfte Kontakte zu dem als Rechtsanwalt tätigen Zeugen W., der ihm einen Arbeitsraum in seiner Kanzlei (damals M. Straße) anbot. Dieses Angebot nahm der Kläger wahr. Im zweiten Halbjahr 1990 machte sich der Kläger endgültig daran, in D. als Immobilienkaufmann beruflich Fuß zu fassen. Jedenfalls ab Oktober 1990 hielt er sich regelmäßig von Montagabend bis Freitagnachmittag in D. auf. Das Immobiliengeschäft gestaltete sich anfangs schwierig. Deshalb fuhr der Kläger weiterhin an den Wochenenden in M. Taxi. An den sonstigen Wochentagen wurde Herr H. als sogenannter „Nachtfahrer” eingesetzt.

Am 21.12.1990, einem Freitag, erlitt der Kläger als Fahrer eines PKW mit spanischem Kennzeichen, dessen Halter er selbst war, gegen 19.25 h einen schweren Verkehrsunfall. Er stieß auf der Fahrt von D. nach M. auf der Autobahn … bei km 34,5 zwischen P. und Z. mit einem Kleintransporter zusammen, der von dem polnischen Staatsangehörigen R. gefahren wurde. Dieser war bei einem Übergang von der zunächst einspurigen Fahrbahn auf eine zweispurige geradeaus weitergefahren und dabei auf die Gegenfahrbahn entgegengesetzt zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung geraten. Durch den Zusammenstoß wurden der Kläger und sein Beifahrer, Herr P., schwer verletzt. Dieser war dem Kläger tags zuvor bei der Installation einer Telefonanlage in dessen D.. Büro behilflich gewesen. Ein weiterer Fahrzeuginsasse, den der Kläger gefälligkeitshalber mitgenommen hatte, wurde so schwer verletzt, dass er noch am Unfallort verstarb. Der Kläger erlitt eine Hüftgelenksausrenkung rechts, einen offenen Kniescheibenbruch links und einen Sprungbeinbruch mit Ausrenkung links (Attest des Bezirkskrankenhauses H. Z. vom 16.1.1991). Im Jahre 1991 wurde die medizinische Behandlung in M. fortgesetzt.

Anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 2.1.1991 gab der Kläger als Hauptwohnung an: „D., M. Str. …” (hierbei handelte es sich um die damalige Büroanschrift des Zeugen W.); als Nebenwohnung: „M., D. Straße …” (Blatt 60 der Beklagtenakte). Er gab ferner an, er kenne die Strecke sehr gut, weil er sie seit drei Monaten regelmäßig jedes Wochenende benutze. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang wird auf Blatt 35 bis 69 der Beklagtenakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 10.9.1993 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Prüfung, ob er aufgrund des Verkehrsunfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Der von ihm mit der Durchsetzung seiner aus dem Unfall resultierenden Ansprüche beauftragte Rechtsanwalt habe nicht zu seiner Zufriedenheit gearbeitet. Nach Abschluss sein...

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