Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Meldepflicht nach dem SGB 3. Meldeaufforderung. ABM-Teilnehmerin. Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers. mögliche Sanktion. persönliche Einladung zu einer Informationsveranstaltung des Arbeitsamtes

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 SGB 7 ist nicht auf die allgemeine Meldepflicht gem § 309 Abs 1 SGB 3 beschränkt. Vielmehr umfasst der Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 14 SGB 7 alle Meldepflichten des SGB 3, aus denen persönliche Kontakte im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung resultieren (hier: persönliche Einladung einer ABM-Teilnehmerin zu einer Informationsveranstaltung des Arbeitsamtes).

2. § 269 Abs 2 S 3 SGB 3 idF vom 24.3.1997 statuiert eine Meldeaufforderung nach § 309 Abs 2 Nr 1 SGB 3 zum Zwecke der Berufsberatung. Mit der Meldeaufforderung wird eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers konkretisiert, wobei sich diese aus der Einbeziehung der in einer ABM Beschäftigten als Arbeitssuchende in die Vermittlung ergibt.

3. Die Meldeaufforderung nach § 269 Abs 3 S 2 SGB 3 idF vom 24.3.1997 ist unter bestimmten Voraussetzungen sanktionsbewährt, so dass die Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit mit einer Pflicht des ABM-Teilnehmers, der Aufforderung nachzukommen, verknüpft ist und eine Meldepflicht darstellt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.2008; Aktenzeichen B 2 U 25/06 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.

Die 1977 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Zeit vom 12.03.2001 bis zum 31.08.2001 für den CJD ... e.V. nach vorangegangener Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenhilfe tätig. Diese Einstellung erfolgte ausweislich des Arbeitsvertrages nach den §§ 91 ff. Arbeitsförderungsgesetz, gemäß dem Bewilligungsbescheid der Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung - ABM - (ABM-Nr. 49035/00). Ausgeführt im Arbeitsvertrag wurde ferner, dass der Befristungszeitraum dem Zuweisungszeitraum entspreche und das Arbeitsverhältnis mit dem o. g. Tag (31.08.2001) ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Sollte die Arbeitsverwaltung die ABM zu einem früheren Zeitpunkt beenden, so ende zu diesem Zeitpunkt auch das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.

Die für den CJD zuständige Berufsgenossenschaft ist die Beklagte zu 2).

Neben der Klägerin nahmen in diesem Zeitraum weitere Personen an dieser ABM teil. Das zuständige Arbeitsamt (AA) R lud vier Teilnehmerinnen der ABM, darunter auch die Klägerin, zu einer Informationsveranstaltung am 21.08.2001 in die Räume des AA ein, um neue Arbeitsstellen in den alten Bundesländern anzubieten, Arbeitslosmeldungen entgegenzunehmen sowie Auskunft und Rat zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu geben.

Ein Mitarbeiter des CJD fuhr am 21.08.2001 mit vier Teilnehmerinnen der ABM in einem Kfz zu dem Termin beim AA R. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem PKW, der die linke Straßenseite befuhr. Bei dem Unfall zog sich die Klägerin ein HWS-Beschleunigungstrauma, eine Clavikulafraktur rechts, eine Rippenserienfraktur links (6-8) sowie eine Mittelfußfraktur V köpfchennah zu, ferner ein Schädel- Hirn-Trauma 1. Grades sowie eine Fraktur des Sternums im distalen Drittel. Nachdem der CJD den Unfall der Beklagten zu 2) angezeigt hatte, gab diese das Verfahren am 24.09.2001 an die Beklagte zu 1) ab. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zog die Beklagte zu 1) Stellungnahmen des AA R bei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin die Anerkennung des Unfallereignisses vom 21.08.2001 als Arbeitsunfall ab. Während der ABM habe die Klägerin ein Arbeitsentgelt durch das CJD C erhalten. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) seien während dieser Maßnahme nicht gewährt worden, insbesondere habe die Klägerin weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe erhalten, auch habe ein solcher Anspruch nicht geruht. Der Unfall am 21.08.2001 auf dem Weg zu einer durch das AA R organisierten Veranstaltung, zu der die Klägerin durch das AA R eingeladen worden sei, sei nicht auf einem in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Weg geschehen. Die Klägerin gehöre nicht dem versicherten Personenkreis an. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien kraft Gesetzes nur diejenigen Personen gegen Unfälle versichert, die u.a. nach den Vorschriften des SGB III der Meldepflicht unterliegen würden. Die "allgemeine Meldepflicht" nach § 309 SGB III bestehe allerdings nur für die Zeit, in der der Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebe. Diese Grundvoraussetzung sei zum Unfallzeitpunkt nicht erfüllt gewesen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2002 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte zu 1) aus, dass Arbeitsunfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in...

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