Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Hausgrundstück. niedriger Kaufpreis. Vermögensaufbau

 

Leitsatz (amtlich)

Allein ein geringer Kaufpreis und entsprechend niedrige Tilgungsraten rechtfertigen nicht die Übernahme der Finanzierung durch den Sozialleistungsträger. Auch bei einem niedrigen Kaufpreis verbleibt es dabei, dass in einem solchen Fall der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung im Vordergrund steht und gerade nicht der Zweck, einem Leistungsempfänger die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung über die ihm mit Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Januar 2012 zugesprochenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) hinaus weitere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2010.

Der 1952 geborene Kläger lebte bis 2006 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner tschechischen Ehefrau sowie dem gemeinsamen, 1994 geborenen Sohn. Die Familie wohnte zunächst in Deutschland. Im Jahr 2006 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau, die mit dem Sohn nach Z.... (Tschechien) verzog. Die Ehe wurde am 3. Mai 2010 geschieden. Aufgrund einer gerichtlich genehmigten Sorgerechtsvereinbarung erbrachten die Eltern wechselseitig Betreuungsunterhaltsleistungen für den Sohn. Dieser hielt sich bis einschließlich August 2010 wochenweise abwechselnd beim Vater in Deutschland und der Mutter in Tschechien auf. Ab September 2010 lebte der Sohn des Klägers überwiegend bei der Mutter. Der Kläger leistete ab Oktober 2010 Unterhalt in Höhe von monatlich 50,00 EUR. Der Kläger erhielt für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2009 erwarb der Kläger von der Gemeinde A.... ein stark sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 110 qm zu einem Kaufpreis von 4.600,00 EUR, unverzinslich zahlbar in monatlichen Raten von 200,00 EUR bis zum 15. Oktober 2011. Der Kläger zog im Oktober 2009 ein. Im streitigen Zeitraum überwies der Kläger an die Gemeinde A.... Raten in Höhe von 200,00 EUR in den Monaten Juni, Juli und November 2011. Das Hausgrundstück veräußerte er schließlich mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 2011 zu einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR. Der Kaufpreis ging am 27. Mai 2011 in Höhe von 3.313,33 EUR auf seinem Konto ein. Den noch offenen Restkaufpreis von 1.686,67 EUR zahlte der Käufer an die Gemeinde A.... zur Ablöse. Der Kläger schloss für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 mit dem Käufer einen Mietvertrag mit einer Kaltmiete von 265,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen und blieb als Mieter im Haus wohnen.

Die Wasserversorgung im Haus erfolgte über eine auf dem Grundstück vorhandene Brunnenanlage, die Warmwasserversorgung über einen Boiler. Der Kläger beheizte das Haus mittels einer Wärmespeicheranlage, für die er Heizstrom benötige. Den Heizstrom bezog der Kläger von der ENSO Energie X.... Ost AG (im Nachfolgenden: ENSO) unter der Bezeichnung ENSO-Strom-WSA (im Nachfolgenden: WSA-Strom). Mit Rechnung vom 5. Mai 2010 setzte die ENSO die von Juni 2010 bis Januar 2011 zu zahlenden Abschlagszahlungen für den Heizstrom in Höhe von monatlich 202,00 EUR zahlbar jeweils zum 14. des Monats fest. Darüber hinaus hatte der Kläger für den Privat-Strom Abschläge in Höhe von monatlich 58,00 EUR zu leisten. Für den Heizstrom erfolgte vom Konto des Klägers im Juni 2010 eine Abbuchung in Höhe von 108,00 EUR und im Juli 2010 von 98,53 EUR. Im Juli 2010 wurde eine weitere Abbuchung in Höhe von 202,00 EUR wieder zurückgebucht. Am 15. Oktober 2010 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 260,00 EUR und am 25. November 2010 in Höhe von 160,00 EUR, jeweils ohne nähere Zweckbestimmung. Ferner zahlte der Kläger monatlich an die Gebäudeversicherung einen Betrag in Höhe von 13,13 EUR.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers hin bewilligte ihm die Vorgängerin des Beklagten, die ARGE W.... (im Folgenden: ARGE), mit Bescheid vom 10. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. November 2010 in Höhe von monatlich 261,34 EUR (= 205,00 EUR Regelleistung + 56,34 EUR KdU) und rechnete das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR abzüglich der Versicherungspauschale von 30,00 EUR als Einkommen an. Als Kosten für Unterkunft erkannte die ARGE die Kosten der Gebäudeversicherung in Höhe von 13,13 EUR sowie die Abschlagszahlungen für den Heizstrom (WSA-Strom) in Höhe von 50,00 EUR nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 6,47 EUR an. Hiergegen legte der Kläger Widerspruc...

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