Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt in Leipzig. Unmöglichkeit der Überprüfung des schlüssigen Konzepts im Eilverfahren. Anwendung der Wohngeldtabelle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Überprüfung des Konzepts der Stadt Leipzig auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, weil die vom Sozialgericht vorgenommenen Beanstandungen hieran umfangreiche Ermittlungen erfordern, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden können.

2. Eine teilweise Bestätigung des Konzepts - wie zum Konzept der Landeshauptstadt Dresden geschehen (vgl LSG Chemnitz vom 29.5.2012 - L 7 AS 24/12 B ER) - kommt hier nicht in Betracht, weil die Beanstandungen die Grundlagen des Konzepts betreffen.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2-4; ZPO § 920 Abs. 2; BGB §§ 558c, 558d; WoGG § 12

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich um eine vorläufige Zusicherung handelt.

II. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Erteilung einer Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S… in L….

Die 1952 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner im dauerhaften Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie wohnt derzeit noch in der 64,77 m² großen Wohnung S… in L…, für die eine Gesamtmiete in Höhe von monatlich 528,23 € anfällt. Am 20.08.2013 informierte sie den Antragsgegner über den Auszug ihres Sohnes R… S… zum 01.10.2013 aus ihrer Wohnung. Mit Schreiben vom 21.08.2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, zum 01.04.2014 die Kosten ihrer Unterkunft und Heizung abzusenken.

Am 13.09.2013 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung der Zusicherung zum Umzug in die Wohnung S… in L… und legte ein Mietangebot der Baugenossenschaft L… e.G. vor. Die Wohnung sei 47,75 m2 groß, die Kaltmiete betrage 277,00 € monatlich, die Betriebskostenvorauszahlung 44,00 € monatlich und die Heizkostenvorauszahlung 36,00 € pro Monat. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.09.2013 ab. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 zurück. Gegen die Ablehnung hat die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Leipzig (S 15 AS 3153/13) erhoben.

Am 30.09.2013 hat sie beim Sozialgericht Leipzig (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie begehre die vorläufige Zusicherung zum Umzug in die S… in L…. Die Kosten der Unterkunft seien angemessen. Die Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft der Stadt L… sei rechtswidrig, es seien die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde zu legen. Das Wohnungsangebot des Vermieters für die Wohnung in der S… gelte lediglich bis Ende Oktober 2013.

Der Antragsgegner hat erwidert, der Umzug sei zwar erforderlich, das Wohnungsangebot entspreche aber nicht den Angemessenheitskriterien der Stadt L….

Das SG hat mit Beschluss vom 17.10.2013 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zuzusichern, die Aufwendungen für die Wohnung in der S… in L… in Höhe von monatlich 357,00 € (Kaltmiete in Höhe von 277,00 €, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 44,00 € und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 36,00 €) zu übernehmen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin erfülle die Grundvoraussetzungen der §§ 7, 8, 9 und 19 SGB II. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Umzug erforderlich sei, weil die Antragstellerin auf Dauer nicht in der zu großen und zu teuren Wohnung S… in L… wohnen könne. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2013 aufgefordert, die Kosten ihrer Unterkunft und Heizung abzusenken. Die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung in der S… in L… seien angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Richtlinie der Stadt L… vom 18.09.2012 entspreche nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Nach dem Urteil des BSG vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R könne ein schlüssiges Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Lege ein Grundsicherungsträger seinen Daten nur die Wohnungen des sogenannten einfachen Standards zugrunde, müsse er nachvollziehbar offenlegen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen habe. In diesem Fall sei als Angemessenheitsgrenze der Spannoberwert, das heißt der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne, zugrunde zu legen.

Der von der Stadt L… i...

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