Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Personalausweiskosten als Bestandteil des pauschalierten Regelbedarfs. kein Darlehen für unabweisbaren einmaligen Bedarf. Beantragung eines Gebührenerlasses bei der Personalausweisbehörde. unklares Klageziel. keine Eingliederungsleistungen für Patentrecherche und Patentanwalt. keine Übernahme dieser Kosten als Leistungen für Unterkunft und Heizung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB 2 weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen.

2. Eine freie Förderung iS von § 16f Abs 1 S 1 SGB 2 kann unter anderem in Bezug auf die Kosten für die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit in Betracht kommen. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut ferner nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, dass im Rahmen der freien Förderung auch Kosten, die zur Vorbereitung einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle entstehen, übernommen werden können.

3. Für eine ordnungsgemäße Klageerhebung ist es ausreichend, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Das Klageziel hat das Gericht von Amts wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufs aufzuklären. Bei einem unklaren Klageziel können sich aber die Ungewissheiten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu Lasten des Antragstellers auswirken.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beschwerde vom Oktober 2013, die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht im Beschluss vom September 2013 gerichtet ist, ist zulässig, insbesondere statthaft.

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache zum einen die Übernahme von Kosten für Patentrecherchen. Im Verwaltungsverfahren reichte sie hierzu eine Rechnung der Agentur für I… und T… GmbH L… in Höhe von 162,49 EUR ein. Die Kosten für einen Patentanwalt bezifferte sie auf 1.500,00 EUR bis 1.800,00 EUR. Zum anderen begehrt die Klägerin die Übernahme von Kosten für einen neuen Personalausweis in Höhe von 28,80 EUR. Für eine Beschwerde in dieser Angelegenheit sind die Voraussetzungen keines der in § 172 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier maßgebenden, vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) aufgeführten Ausschlussgründe gegeben.

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Für das Begehren, die Kosten für einen neuen Personalausweis zu übernehmen, besteht nach dem SGB II weder eine Anspruchsgrundlage auf eine einmalige Beihilfe noch auf ein Darlehen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 22. August 2007 - L 3 AS 114/06 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 22 [Beschaffung eines Personalausweises, eines Reisepasses oder der Passfotos]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - L 12 AS 2597/11 - NDV-RD 2012, 54 = JURIS-Dokument Rdnr. 25 f.)

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Gesetzgeber rechnet zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter der dortigen laufenden Nummer 82 auch die Aufwendungen für einen Personalausweis (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 63). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen nach der Gesetzesbegründung neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallende Bedarfe. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der individuellen Ausgabenplanung zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 97). Wegen der paus...

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