Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Kosten für den Kauf von Brennstoff bzw Kohle. Grenzwert des Bundesweiten Heizspiegels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heizkosten für Brennstoffe sind gemäß § 22 Abs 1 SGB II in dem Monat zu übernehmen, in dem die Brennstoffe erworben werden (Anschluss an BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 63, Rn 14).

2. Für Energieträger, die im Bundesweiten Heizspiegel - ein Kommunaler Heizspiegel existiert nicht - nicht aufgeführt sind, liegt es nahe, die Werte der Spalte zu hoch für den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels zugrunde zu legen (Anschluss an BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R = BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, Rn 22ff).

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die Beschwerdeinstanz.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere um die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die 1973 geborene Antragstellerin slowakischer Abstammung und der 1967 geborene Antragsteller bewohnen ein Einfamilienhaus in der A-Straße in A... Dieses 105 m² große Haus, welches sich auf einem 811 m² großen Grundstück befindet, im Jahr 2004 errichtet und in den Jahren 2013/2014 saniert wurde, stand zunächst im Eigentum des Antragstellers. Es verfügt über ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer sowie eine 43 m² große Küche und ein 22 m² großes Bad. Es wird über drei Kohleöfen mit Holz beheizt und die Warmwasserbereitung erfolgt mit Haushaltsstrom über einen Durchlauferhitzer. Seit dem Jahr 2015 wird die Zwangsversteigerung in das Grundstück durch die O... Sparkasse B... betrieben.

Die Antragsteller stehen seit September 2015 im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurden ihnen Leistungen nach dem SGB II einschließlich Heizkosten und Hausnebenkosten gewährt. Dabei bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 20.10.2015 Heizkosten in Höhe von 713,52 €, was nach seinen Arbeitshinweisen einer Angemessenheit für ein Jahr entspreche (monatlich Heizkosten - ohne Warmwasseraufbereitung in Höhe von 49,46 €, zuzüglich Warmwasseraufbereitung in Höhe von 10,00 €, insgesamt 59,46 € monatlich).

Die Antragstellerin bezieht eine monatliche Rente aus der Slowakei in Höhe von 158,40 €, worauf 16,05 € Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.

Am 06.09.2016 fand die Zwangsversteigerung des Grundstückes A-Straße in A... beim Amtsgericht Y... statt. Aus der Terminsbestimmung des Amtsgerichts vom 17.05.2016 ergibt sich, dass es sich bei dem Grundstück um eine genehmigungslos mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute ehemalige Waldfläche im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) handelt, deren Wohnnutzung bestandskräftig untersagt und mit einer amtlichen Rückbauverfügung belastet ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2016 wurde der Grundbesitz X... aus R... zugeschlagen.

Nach einem daraufhin durch die Vermieterin X... mit den Antragstellern geschlossenen Mietvertrag über das Objekt ab 01.09.2016 sollten diese 386,00 € monatlich Nettokaltmiete zahlen und Betriebs- sowie Heizkosten selbst tragen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 27.09.2016 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.10.2016 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2016 bis 31.10.2017 in Höhe von 615,65 € monatlich. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner nur die Regelbedarfe der Antragsteller abzüglich der durch die Antragstellerin bezogenen Rente in anrechenbarer Höhe von 112,35 €. Am 29.09.2016 reichten die Antragsteller zudem ein Angebot vom selben Tag über den Kauf von Briketts in Höhe von 754,20 € ein. Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten wurden vom Antragsgegner nicht übernommen, da die Antragsteller nicht zulässigerweise unter der genannten Anschrift wohnten. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 10.11.2016 Widerspruch ein. Die Antragsteller begehrten die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2016 zurück. Dagegen haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht Dresden (S 27 AS 286/17 B ER) erhoben.

Am 23.12.2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Dresden (SG) gestellt. Sie begehren die vorläufige Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe bis zur Entscheidung in der Hauptsache, mindestens für die Dauer von sechs Monaten. Die Antragsteller seien aufgrund des mit X... geschlossenen Mietvertrages zur Zahlung der Miete verpflichtet. Diese hat wegen fehlender Mietzahlungen für September und Oktober 2016 bereits Mahnungen versandt. Davon unabhängig sei die Frage der or...

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