Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit i. S. des § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.[2]

Die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft ist zwingend geboten. Ermessen besteht in Bezug auf die Frage, ob der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird.[3]

Verwaltungsakte in diesem Sinne sind beispielsweise solche, die Beitragszeiten in der Rentenversicherung feststellen.

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