Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, dann werden die Personen in der Regel in der Versicherungspflicht der Nichtversicherten aufgenommen. Hierbei ist zu beachten, dass bei Wohnortverlegung

  • aus dem vertragslosen Ausland bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung" der letzte Krankenversicherungsschutz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat maßgeblich ist.
  • aus Mazedonien, Tunesien oder der Türkei bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung" der letzte Krankenversicherungsschutz in diesem Staat maßgeblich ist.

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