§ 13 Berechnungsgrundlagen
(1) Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnungen
1. |
die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und den nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen, |
2. |
die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
die nach § 267 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Ergebnisse |
zugrunde.
(2) Das Bundesversicherungsamt kann
1. |
in den §§ 5, 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berechnungsschritte zur Ermittlung des Beitragsbedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen, |
2. |
für Berechnungen und Bekanntmachungen anstelle des Versichertenjahres den Versichertentag zugrunde legen, |
3. |
im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten (§ 8 Abs. 4) von dem in § 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag abweichen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen